Gesetzlicher Rahmen des Biotopverbunds

Ziel der Landesregierung von Baden-Württemberg ist es, den Biotopverbund bis 2030 schrittweise auf insgesamt 15% der Offenlandfläche auszubauen (§ 22 Abs. 1 NatSchG).

Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Umsetzung einen kommunalen Biotopverbundplan auf Basis des Fachplans Landesweiter Biotopverbund zu erstellen oder ihre Landschafts- oder Grünordnungspläne anzupassen (§ 22 Abs. 2 NatSchG).

Außerdem ist der Biotopverbund bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen verbindlich zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 NatSchG) und im Rahmen der Regionalpläne und der Flächennutzungspläne soweit erforderlich und geeignet jeweils planungsrechtlich zu sichern (§ 22 Abs. 4 NatSchG).

 

Weitere Informationen zur gesetzlichen Verankerung des Biotopverbunds finden Sie hier:

Stärkung der Biologischen Vielfalt - Vom Volksbegehren zur Gesetzesänderung